Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 305

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Geschenkannahme durch leitende Angestellte eines öffentlichen

Unternehmens

Paragraph 305, (1) Wer für die Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung, die er als leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens vornehmen kann, von einem anderen einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, ist jedoch sein Vorsatz auf eine pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung gerichtet, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Erfolgt die Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung pflichtgemäß, so ist der Täter nach Absatz eins, nicht zu bestrafen, wenn er lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen läßt und nicht gewerbsmäßig handelt.