Kurztitel

Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Angabe von Euro und Schilling in Verträgen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern (Paragraph eins, KSchG), die zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001 geschlossen werden und deren Vertragsdauer über diesen Zeitpunkt hinausreicht, sind die vom Verbraucher zu zahlenden Beträge, ein allfälliges Entgelt für räumliche, mengenmäßige oder zeitliche Leistungseinheiten und ein allfälliges Grundentgelt in Euro und in Schilling anzugeben. Von einer solchen Angabe kann abgesehen werden, wenn die Vertragsparteien vereinbaren, daß der Unternehmer dem Verbraucher spätestens zum 31. Dezember 2001 unentgeltlich eine schriftliche Mitteilung zusendet, in der die im ersten Satz genannten Beträge in der dann jeweils maßgeblichen Höhe in Euro und in Schilling angegeben werden.
  2. Absatz 2,In Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die vor dem 1. Jänner 1999 geschlossen werden und deren Vertragsdauer über den 31. Dezember 2001 hinausreicht, hat der Unternehmer dem Verbraucher spätestens zum 31. Dezember 2001 unentgeltlich eine schriftliche Mitteilung mit den in Absatz eins, genannten Angaben zuzusenden.
  3. Absatz 3,In Rechnungen, die Verbrauchern aus Verträgen nach den Absatz eins, oder 2 zwischen dem 1. Oktober 2001 und demjenigen Zeitpunkt, in dem der Schilling die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verliert, gelegt werden, hat der Unternehmer die in Absatz eins, erster Satz genannten Beträge in Euro und in Schilling anzugeben. Hat der Unternehmer dem Verbraucher vor der Rechnungslegung eine Mitteilung nach den Absatz eins, oder 2 zukommen lassen, so genügt es, wenn in der Rechnung nur die vom Verbraucher zu zahlenden Beträge in Euro und in Schilling angegeben werden.
  4. Absatz 4,Die Parteien können die Mitteilungspflichten nach den Absatz eins bis 3 im einzelnen abbedingen.
  5. Absatz 5,Die Rechtwirksamkeit eines Vertrags oder einer Rechtshandlung wird von den Mitteilungspflichten nach den Absatz eins bis 3 nicht berührt.
  6. Absatz 6,Die Absatz eins bis 5 gelten nicht für Verträge über Wertpapiergeschäfte von Kreditinstituten.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10003642

Dokumentnummer

NOR12040557

alte Dokumentnummer

N2199853219L