Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 224,

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

Unterbleiben der Gewährung von Aktien

Paragraph 224,

  1. Absatz einsDie übernehmende Gesellschaft darf keine Aktien gewähren, soweit
    1. Ziffer eins
      sie Aktien der übertragenden Gesellschaft besitzt;
    2. Ziffer 2
      eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien besitzt.
  2. Absatz 2Die übernehmende Gesellschaft darf von der Gewährung von Aktien absehen, soweit
    1. Ziffer eins
      die Gesellschafter sowohl an der übernehmenden als auch an der übertragenden Gesellschaft im gleichen Verhältnis unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, es sei denn, daß dies dem Verbot der Rückgewähr der Einlagen oder der Befreiung von Einlageverpflichtungen widerspricht;
    2. Ziffer 2
      Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft auf die Gewährung von Aktien verzichten.
  3. Absatz 3Sofern die übertragende Gesellschaft Aktien an der übernehmenden Gesellschaft besitzt, sind diese, soweit erforderlich, zur Abfindung der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zu verwenden.
  4. Absatz 4Dem Besitz durch eine Gesellschaft steht der Besitz durch einen im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelnden Dritten gleich.
  5. Absatz 5Leistet die übernehmende Gesellschaft bare Zuzahlungen, so dürfen diese den zehnten Teil des auf die gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft entfallenden anteiligen Betrages ihres Grundkapitals nicht übersteigen.