Absatz eins,Der Vorstand darf die Bezugsaktien nur in Erfüllung des im Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung festgesetzten Zwecks und nicht vor der vollen Leistung des Gegenwerts ausgeben, der sich aus dem Beschluß ergibt.
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,
Paragraph 166
01.01.1999
31.07.2009
Paragraph 166, Ausgabe der Bezugsaktien