Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 149,

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

ZWEITER ABSCHNITT

Maßnahmen der Kapitalbeschaffung

Erster Unterabschnitt

Kapitalerhöhung

Paragraph 149, Voraussetzungen

  1. Absatz einsEine Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. Bei Gesellschaften mit Stückaktien muß sich die Gesamtzahl der Aktien im Verhältnis des Erhöhungsbetrags zum bisherigen Grundkapital vergrößern.
  2. Absatz 2Sind mehrere Gattungen von Aktien (Paragraph 11,) vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit eines in gesonderter Abstimmung gefaßten Beschlusses der Aktionäre jeder Gattung; für diesen gilt Absatz eins, Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn die gesonderte Abstimmung ausdrücklich und fristgemäß (Paragraph 108, Absatz 2,) angekündigt worden ist.
  3. Absatz 3Sollen die neuen Aktien für einen höheren Betrag als den geringsten Ausgabebetrag ausgegeben werden, so ist der Mindestbetrag, unter dem sie nicht ausgegeben werden sollen, im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals festzusetzen.
  4. Absatz 4Das Grundkapital darf nicht erhöht werden, solange noch ausstehende Einlagen auf das bisherige Grundkapital geleistet werden können. Für Versicherungsgesellschaften kann die Satzung etwas anderes bestimmen. Stehen Einlagen in verhältnismäßig unerheblichem Umfang aus, so hindert dies die Erhöhung des Grundkapitals nicht.