Absatz eins,Ein Tochterunternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) darf an Aktien der Gesellschaft nur nach den vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Pfandrecht erwerben. Gleiches gilt für den Erwerb und die Inpfandnahme durch einen anderen, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens handelt. Bei der Berechnung des Anteils am Grundkapital gemäß Paragraph 65, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 65 a, Absatz 2, gelten diese Aktien als Aktien der Gesellschaft. Im übrigen gelten Paragraph 65, Absatz 3 und 4 sowie Paragraphen 65 a, 65 b und 66 a sinngemäß.