Absatz einsDem Erwerb eigener Aktien steht es gleich, wenn eigene Aktien als Pfand genommen werden. Jedoch darf ein Kreditinstitut im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs eigene Aktien bis zu dem in Paragraph 65, Absatz 2, erster Satz bestimmten Anteil am Grundkapital als Pfand nehmen.