Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65 b,

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Text

Inpfandnahme eigener Aktien

Paragraph 65 b,

  1. Absatz einsDem Erwerb eigener Aktien steht es gleich, wenn eigene Aktien als Pfand genommen werden. Jedoch darf ein Kreditinstitut im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs eigene Aktien bis zu dem in Paragraph 65, Absatz 2, erster Satz bestimmten Anteil am Grundkapital als Pfand nehmen.
  2. Absatz 2Ein Verstoß gegen Absatz eins, macht die Verpfändung eigener Aktien nicht rechtsunwirksam. Das schuldrechtliche Geschäft über die Verpfändung ist rechtsunwirksam, soweit die Verpfändung gegen Absatz eins, verstößt.