BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.07.2009
Text
§ 17. Inhalt der SatzungParagraph 17, Inhalt der Satzung
Die Satzung muß bestimmen:
1.Ziffer eins
die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2.Ziffer 2
den Gegenstand des Unternehmens;
3.Ziffer 3
die Höhe des Grundkapitals, weiters ob Inhaber- oder Namensaktien ausgestellt werden;
4.Ziffer 4
ob das Grundkapital in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt ist, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge der einzelnen Aktien, bei Stückaktien deren Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien;
5.Ziffer 5
die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder);