Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

ZWEITER Teil

Gründung der Gesellschaft

Paragraph 16, Feststellung der Satzung

  1. Absatz eins,Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
  2. Absatz 2,In der Urkunde sind die Namen der Gründer, bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt.