Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

Paragraph 10, Inhaber- und Namensaktien.

Zwischenscheine

  1. Absatz eins,Die Aktien können auf den Inhaber oder auf Namen lauten.
  2. Absatz 2,Sie müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden; der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.
  3. Absatz 3,Die Satzung kann bestimmen, daß auf Verlangen eines Aktionärs seine Namensaktie in eine Inhaberaktie oder seine Inhaberaktie in eine Namensaktie umzuwandeln ist.
  4. Absatz 4,Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.
  5. Absatz 5,Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.
  6. Absatz 6,In der Satzung oder durch eine Satzungsänderung (Paragraph 146,) kann der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.