Absatz eins,Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden.
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,
Paragraph 9
01.01.1999
31.07.2009
Paragraph 9, Ausgabebetrag der Aktien