Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

Paragraph 9, Ausgabebetrag der Aktien

  1. Absatz eins,Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden.
  2. Absatz 2,Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.