Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

25.04.2007

Text

Pflichten der Emittenten von Schuldverschreibungen im geregelten

Freiverkehr

Paragraph 86, (1) Emittenten von festverzinslichen Wertpapieren haben während der Dauer der Einbeziehung in den geregelten Freiverkehr sämtliche für die Inhaber der Wertpapiere wichtigen Umstände, insbesondere Beschlüsse betreffend Konvertierung, Ausgabe neuer Zinsscheinbogen, Nummern der verlosten und gekündigten Stücke, unverzüglich dem Börseunternehmen schriftlich anzuzeigen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

  1. Absatz 2,Während der Dauer der Einbeziehung festverzinslicher Wertpapiere sind die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung dem Börseunternehmen zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Die Zurückziehung der Wertpapiere vom geregelten Freiverkehr ist dem Börseunternehmen mindestens einen Monat im vorhinein anzuzeigen und gleichzeitig im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Diese Frist kann auf Antrag verkürzt werden, wenn berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen. Diese Frist gilt nicht, wenn vor ihrem Ablauf einem Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung stattgegeben wird.