Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Text

römisch drei. NICHTIGERKLÄRUNG, ABERKENNUNG UND ABHÄNGIGERKLÄRUNG

Nichtigerklärung

Paragraph 28, (1) Jedermann kann die Nichtigerklärung eines Gebrauchsmusters beantragen, wenn

  1. Ziffer eins
    das Gebrauchsmuster den Paragraphen eins bis 3 nicht entspricht;
  2. Ziffer 2
    die Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen, die der Verfügung gemäß Paragraph 22, oder Paragraph 27, Absatz 2, zugrunde liegen, die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann;
  3. Ziffer 3
    der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten, den Anmeldetag begründenden Fassung hinausgeht.
  1. Absatz 2,Treffen die Nichtigkeitsgründe nur teilweise zu, so wird das Gebrauchsmuster nur teilweise nichtig erklärt.
  2. Absatz 3,Durch die rechtskräftige Nichtigerklärung gelten die im Paragraph 4, vorgesehenen Wirkungen des Gebrauchsmusters in dem Umfang, in dem das Gebrauchsmuster nichtig erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten. Wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach Paragraph 3, Absatz 2, nicht schutzfähig war, bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die vom Inhaber des prioritätsjüngeren Gebrauchsmusters rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Gebrauchsmusterregister eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung (Paragraph 32, Absatz 3,) betroffen sind, unberührt; dies unbeschadet der sich hieraus gegen den Inhaber des prioritätsjüngeren Gebrauchsmusters ergebenden Ersatzansprüche.