Kurztitel

Atomhaftungsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Abkürzung

AtomHG 1999

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Sonstige Ersatzansprüche

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Bestimmungen des ABGB und anderer Rechtsvorschriften, nach denen Schäden in weiterem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt. Der Geschädigte kann solche Ansprüche unmittelbar gerichtlich geltend machen.
  2. Absatz 2,Gegen Personen, die dem Betriebsunternehmer Sachen geliefert oder Dienstleistungen erbracht haben, kann der Geschädigte solche Ansprüche insoweit unmittelbar gerichtlich geltend machen, als nicht der Beklagte beweist, daß
    1. Ziffer eins
      eine vorherige Klagsführung gegen den Betriebsunternehmer einer Kernanlage eine Entscheidung in angemessener Frist erwarten läßt,
    2. Ziffer 2
      diese Entscheidung gegen den Betriebsunternehmer auch durchgesetzt werden kann und
    3. Ziffer 3
      entsprechende Mittel für die Entschädigung im Rahmen der Haftung des Betriebsunternehmers zur Verfügung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10003613

Dokumentnummer

NOR12040240

alte Dokumentnummer

N2199812823O