Kurztitel

Atomhaftungsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Abkürzung

AtomHG 1999

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Haftungsumfang und -ausschluß

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Haftpflicht des Betriebsunternehmers und des Beförderers nach den Paragraphen 3 und 4 erstreckt sich auch auf Schäden, die auf die radioaktiven Eigenschaften von Kernmaterial in Verbindung mit dessen giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften zurückzuführen sind.
  2. Absatz 2,Die Haftpflicht nach den Paragraphen 3 und 4 erstreckt sich nicht auf Schäden
    1. Ziffer eins
      an der Kernanlage selbst und an anderen auf deren Gelände befindlichen Kernanlagen, einschließlich der im Bau befindlichen Anlagen,
    2. Ziffer 2
      an Sachen, die sich auf diesem Gelände befinden und die im Zusammenhang mit der Kernanlage verwendet werden oder worden sind, und
    3. Ziffer 3
      an Transportmitteln, mit denen Kernmaterial befördert wird.

Schlagworte

Haftungsausschluß

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10003613

Dokumentnummer

NOR12040229

alte Dokumentnummer

N2199812812O