Absatz eins,Die Haftpflicht des Betriebsunternehmers und des Beförderers nach den Paragraphen 3 und 4 erstreckt sich auch auf Schäden, die auf die radioaktiven Eigenschaften von Kernmaterial in Verbindung mit dessen giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften zurückzuführen sind.