Kurztitel

Atomhaftungsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Abkürzung

AtomHG 1999

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Kernmaterial: besonderes spaltbares Material und Ausgangsmaterial (Artikel römisch zwei, Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,) mit Ausnahme kleinster, radiologisch unbedeutender Mengen (Artikel römisch zwei, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, Sicherheitskontrollgesetz 1991);
  2. Ziffer 2
    Radionuklide: sonstige radioaktive Stoffe, die zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlung aussenden, einschließlich von Stoffen oder Gegenständen, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden;
  3. Ziffer 3
    Kernanlagen: Anlagen, in denen mit Kernmaterial in einer Menge und Art umgegangen wird, daß eine Kettenreaktion stattfinden oder nicht ausgeschlossen werden kann, insbesondere Kernreaktoren, Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung, Aufbereitung und Unschädlichmachung von Kernmaterial sowie Anlagen zur Trennung von Isotopen spaltbaren Materials;
  4. Ziffer 4
    Betriebsunternehmer: ein Unternehmer, der über den Betrieb einer Kernanlage verfügungsberechtigt ist und sich deren wirtschaftlichen Erfolg laufend zuordnet oder jederzeit zuordnen kann; der Inhaber der erforderlichen Betriebsbewilligung ist jedenfalls Betriebsunternehmer;
  5. Ziffer 5
    Halter: diejenige Person, die über ein Radionuklid verfügungsberechtigt ist und dieses für eigene Rechnung in Gebrauch hat;
  6. Ziffer 6
    Beförderer: diejenige Person, die Kernmaterial mit oder ohne Beförderungsvertrag über Straßen, Schienen, Luft oder Wasser befördert.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10003613

Dokumentnummer

NOR12040226

alte Dokumentnummer

N2199812809O