Absatz eins,Abweichend von Paragraph 22, genügt eine innerhalb von 20 Börsetagen zu erstattende Mitteilung über den Sachverhalt an die Übernahmekommission, wenn
- Ziffer einsbei Erlangen einer mittelbaren Beteiligung (Paragraph 22, Absatz 3,) der Buchwert der unmittelbaren Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger als 25 vom Hundert des buchmäßigen Nettoaktivvermögens des Rechtsträgers gemäß Paragraph 22, Absatz 3, beträgt;
- Ziffer 2Aktien innerhalb einer Gruppe von Aktionären im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, übertragen werden und sich die Zusammensetzung der Gruppe nur geringfügig ändert;
- Ziffer 3die für das Entstehen einer kontrollierenden Beteiligung erforderliche Zahl an Stimmrechten geringfügig sowie nur vorübergehend oder unbeabsichtigt überschritten wird;
- Ziffer 4Aktien zu bloßen Sanierungszwecken oder zur Sicherung von Forderungen erworben werden.
Die Übernahmekommission kann durch Verordnung die Tatbestände der Ziffer eins bis 4 näher umschreiben und weitere Fälle bestimmen, in denen abweichend von Paragraph 22, eine Mitteilung des Sachverhalts genügt, wenn eine Gefährdung von Vermögensinteressen der Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft nicht zu besorgen ist oder wenn überwiegende gesamtwirtschaftliche Interessen für die Befreiung vom Pflichtangebot sprechen.