Absatz eins,Die Pflicht zur Stellung eines Angebots gemäß Paragraph 22, besteht nicht, wenn
- Ziffer einsAktien durch Schenkung zwischen Angehörigen (Paragraph 32, KO), Erbgang oder Teilung von Vermögen aus Anlaß einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe erworben werden;
- Ziffer 2Aktien auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden, an dem mittelbar oder unmittelbar ausschließlich dieselben Gesellschafter oder deren Angehörige (Paragraph 32, KO) im selben Beteiligungsverhältnis beteiligt sind; dies gilt sinngemäß, wenn Aktien auf den Alleingesellschafter des bisherigen Aktionärs übertragen werden;
- Ziffer 3Aktien auf eine Privatstiftung übertragen werden, deren Begünstigte ausschließlich bisherige Gesellschafter oder Angehörige (Paragraph 32, KO) der Gesellschafter sind.