Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 304 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.12.1998

Außerkrafttretensdatum

17.11.2009

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 50, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1999,

Text

ABSCHNITT 7

SCHULDRECHT

Allgemeine Regeln

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (Paragraph 11,).
  2. Absatz 2,Soweit für diese Schuldverhältnisse eine Rechtswahl nicht getroffen oder nach diesem Bundesgesetz unbeachtlich ist, sind die Paragraphen 46 bis 49 maßgebend.