Absatz einsDie Staatsangehörigen des einen der beiden Vertragsstaaten haben auf dem Gebiet des anderen in Zivil- und Handelssachen sowohl als Kläger als auch als Beklagte freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten.
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 1998,
Artikel eins,
01.08.1998