Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsDie Staatsangehörigen des einen der beiden Vertragsstaaten haben auf dem Gebiet des anderen in Zivil- und Handelssachen sowohl als Kläger als auch als Beklagte freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten.
  2. Absatz 2Diese Staatsangehörigen genießen auf dem Gebiet des anderen Staates hinsichtlich ihrer Person und ihres Vermögens den gleichen Rechtsschutz, der den Staatsangehörigen dieses anderen Staates eingeräumt ist.