Absatz eins,Eine Datenbank (Paragraph 40 f, Absatz eins,) genießt den Schutz nach diesem Abschnitt, wenn für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich war.
Urheberrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1998,
Paragraph 76 c
01.01.1998