Verordnung nach Paragraph eins, Absatz 3, Auslandsunterhaltsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 1998,
Artikel eins
18.02.1998
Die Gegenseitigkeit mit den kanadischen Provinzen Alberta und Ontario ist im vollen Umfang (auch hinsichtlich der Vollstreckung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen und sonstiger vollstreckbarer Schuldtitel) verbürgt.