Verordnung nach Paragraph eins, Absatz 3, Auslandsunterhaltsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 1997,
Artikel eins,
05.07.1997
Die Gegenseitigkeit mit dem kanadischen Yukon Territorium ist im vollen Umfang (auch hinsichtlich der Vollstreckung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen und sonstiger Schuldtitel) verbürgt.