Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2013,
Paragraph 10,
01.04.1997
30.04.2013
Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in den nach Paragraph 9, Absatz 3 und 4 StVG in Verbindung mit Paragraph 3, dieser Verordnung für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe mit der Maßgabe zu vollziehen, daß, soweit die Strafzeit drei Monate übersteigt, an die Stelle aller Gefangenenhäuser im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau tritt.