Absatz eins,Wenn eine Grundbuchseintragung bewilligt oder angeordnet wird, die selbst nach Paragraph 3, Absatz 4, zweiter Satz in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu übertragen ist oder durch die eine andere Eintragung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 4, gegenstandslos wird, dann ist die Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen auf Grund desselben Beschlusses vorzunehmen.