Kurztitel

Grundbuchsumstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a

Inkrafttretensdatum

01.04.1997

Abkürzung

GUG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Beschlußfassung

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Wenn eine Grundbuchseintragung bewilligt oder angeordnet wird, die selbst nach Paragraph 3, Absatz 4, zweiter Satz in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu übertragen ist oder durch die eine andere Eintragung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 4, gegenstandslos wird, dann ist die Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen auf Grund desselben Beschlusses vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Sind in mehreren Grundbuchseinlagen von Amts wegen inhaltlich gleiche Eintragungen vorzunehmen, wie etwa die Anmerkung der Einleitung eines agrarischen Verfahrens, so sind diese Eintragungen nach Möglichkeit in einem einzigen Beschluß anzuordnen.

Schlagworte

Löschungsverzeichnis

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR12039926

alte Dokumentnummer

N2199760936J