Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Beachte

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 11, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die

Neufassung des Betrages in Absatz 2, anzuwenden, wenn das Datum des

Beschlusses nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Text

Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung

Paragraph 21, (1) Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.

  1. Absatz 2,Übersteigt die bestimmte Gebühr 1 300 S, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen
    1. Ziffer eins
      in Zivilsachen
      1. Litera a
        den Parteien und
      2. Litera b
        dem Revisor, sofern diese Gebühr nicht ganz aus einem bereits erlegten Vorschuß gezahlt werden kann,
    2. Ziffer 2
      in Strafsachen
      1. Litera a
        dem Revisor,
      2. Litera b
        wenn die Gebühr eines aus dem Ausland geladenen Zeugen bestimmt wurde, überdies dem Privatankläger oder dem gemäß Paragraph 48, StPO einschreitenden Privatbeteiligten und dem Beschuldigten (Verdächtigen, Angeklagten, Verurteilten), falls dieser aber vertreten ist, seinem Vertreter bzw. Verteidiger.