Absatz 2,Soll nicht nur Zwangsvollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen (Paragraphen 249 bis 289 EO) geführt werden, so kann die Einbringungsstelle die Finanzprokuratur ersuchen, die Exekution zu führen.
Gerichtliches Einbringungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,
Paragraph 11
01.01.1998
31.12.2000
Paragraph 11, (1) Ist der Zahlungspflichtige säumig, so ist der geschuldete Betrag im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht namens des Bundes einzutreiben.