Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Paragraph 6, (1) Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuß berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlaßt (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 100 S zu entrichten. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

  1. Absatz 2,Die im Gerichtsverfahren erteilte Vollmacht gilt - ausgenommen für die Eintreibung (Paragraph 11,) und die Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Geldstrafen (Paragraph eins, Ziffer 2,) dienen - auch für das Einbringungsverfahren.