Kurztitel
Liegenschaftsteilungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,
Beachte
Nach Art. XXXII Z 16 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist dieNach Artikel römisch 32 , Ziffer 16, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die
Neufassung des Betrages in Abs. 3 auf Verhalten anzuwenden, dieNeufassung des Betrages in Absatz 3, auf Verhalten anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 1997 gesetzt worden sind.
Text
§ 28. (1) Erlangt das Buchgericht durch eine Mitteilung der Vermessungsbehörde oder aus Anlaß einer Verlassenschaftsabhandlung amtliche Kenntnis, daß die bücherliche Eintragung des Eigentums unterblieben ist, so hat es der säumigen Partei nach deren Einvernehmung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher sie die Ordnung des Grundbuchsstandes zu bewirken oder sich über die Schritte auzuweisen hat, die sie zur Beseitigung entgegenstehender Hindernisse unternommen hat.Paragraph 28, (1) Erlangt das Buchgericht durch eine Mitteilung der Vermessungsbehörde oder aus Anlaß einer Verlassenschaftsabhandlung amtliche Kenntnis, daß die bücherliche Eintragung des Eigentums unterblieben ist, so hat es der säumigen Partei nach deren Einvernehmung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher sie die Ordnung des Grundbuchsstandes zu bewirken oder sich über die Schritte auzuweisen hat, die sie zur Beseitigung entgegenstehender Hindernisse unternommen hat.
(2)Absatz 2,In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn der Ersteher im Fall einer Zwangsversteigerung mit dem Antrag auf Einverleibung seines Eigentums und Löschung der nicht übernommenen Lasten und Rechte (§ 237 E. O.) säumig und das Exekutionsgericht zugleich Grundbuchsgericht ist; andernfalls hat das Exekutionsgericht das Grundbuchsgericht von der Säumigkeit des Erstehers zu verständigen, worauf dieses nach Absatz 1 vorzugehen hat.In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn der Ersteher im Fall einer Zwangsversteigerung mit dem Antrag auf Einverleibung seines Eigentums und Löschung der nicht übernommenen Lasten und Rechte (Paragraph 237, E. O.) säumig und das Exekutionsgericht zugleich Grundbuchsgericht ist; andernfalls hat das Exekutionsgericht das Grundbuchsgericht von der Säumigkeit des Erstehers zu verständigen, worauf dieses nach Absatz 1 vorzugehen hat.
(3)Absatz 3,Das Überschreiten der Frist, deren Einhaltung von Amts wegen zu überwachen ist, wird durch eine im vorhinein anzudrohende und im Falle der Wiederholung zu steigernde Geldstrafe bis 6 500 S geahndet.
(4)Absatz 4,Das Verfahren hat sich nach den Bestimmungen über das Verfahren in Angelegenheiten außer Streitsachen zu richten.