Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 517

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Beachte

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 8, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die

Neufassung des Betrages auf Verfahren anzuwenden, in denen die

Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem

31. Dezember 1997 angebracht werden.

Text

Paragraph 517,

  1. Absatz eins,Übersteigt der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht den Betrag von 26 000 S, so kann nur gegen die folgenden Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden:
    1. Ziffer eins
      wenn die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wurde;
    2. Ziffer 2
      wenn über den Antrag auf Bestellung einer Sicherheit für die Processkosten oder auf Ergänzung dieser Sicherheit entschieden wurde;
    3. Ziffer 3
      wenn dem Begehren um Erstreckung einer Tagsatzung unter Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 134, stattgegeben wurde und der Beschluss zugleich gemäß Paragraph 141, anfechtbar ist;
    4. Ziffer 4
      wenn ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Tagsatzung oder wegen Verstreichens der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels abgewiesen wurde;
    5. Ziffer 5
      wenn über Prozeßkosten entschieden worden ist;
    6. Ziffer 6
      wenn über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit entschieden worden ist (Paragraph 7, Absatz 3, EO).
  2. Absatz 2,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch vier, Ziffer 107, Litera b, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)