Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 507 b,

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Beachte

Nach Art. römisch 32 Ziffer 14, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die Neufassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Text

Paragraph 507 b,

  1. Absatz einsNach der Erstattung der Beantwortung einer ordentlichen Revision (Paragraph 507 a, Absatz 2, Ziffer eins,) oder nach dem fruchtlosen Ablauf der hiefür offenstehenden Frist hat das Prozeßgericht erster Instanz diese Schriften samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten dem Berufungsgericht vorzulegen, welches diese sodann nach Anschluß der diesen Rechtsstreit betreffenden berufungsgerichtlichen Akten an das Revisionsgericht weiterzubefördern hat.
  2. Absatz 2Ein Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, verbunden mit einer ordentlichen Revision ist dem Berufungsgericht samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten sofort vorzulegen.
  3. Absatz 3Eine außerordentliche Revision (Paragraph 505, Absatz 4,) ist dem Revisionsgericht samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten sofort und unmittelbar vorzulegen.
  4. Absatz 4Ordentliche Revisionen, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach Paragraph 502, Absatz eins, unzulässig sind, hat das Berufungsgericht zurückzuweisen, wenn das Prozeßgericht erster Instanz dies noch nicht getan hat; dies vorbehaltlich des Paragraph 508,