Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 507 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Beachte

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die Neufassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Text

Paragraph 507 a,

  1. Absatz eins,Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der Revisionsschrift eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen.
  2. Absatz 2,Die Frist nach Absatz eins, beginnt
    1. Ziffer eins
      bei einer Revision, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ausgesprochen hat, (ordentliche Revision) mit der Zustellung der Revisionsschrift durch das Prozeßgericht;
    2. Ziffer 2
      im Falle eines Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, verbunden mit einer ordentlichen Revision mit der Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichts, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (Paragraph 508, Absatz 5,);
    3. Ziffer 3
      bei einer außerordentlichen Revision (Paragraph 505, Absatz 4,) mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (Paragraph 508 a, Absatz 2,).
  3. Absatz 3,Die Revisionsbeantwortung ist einzubringen:
    1. Ziffer eins
      beim Berufungsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach Paragraph 508, Absatz 5, freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen;
    2. Ziffer 2
      beim Revisionsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach Paragraph 508 a, Absatz 2, freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen;
    3. Ziffer 3
      sonst beim Prozeßgericht erster Instanz.
  4. Absatz 4,Für die Behandlung der Revisionsbeantwortung tritt im Fall des Absatz 3, Ziffer eins, das Berufungsgericht, im Fall des Absatz 3, Ziffer 2, das Revisionsgericht an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz.
  5. Absatz 5,Der Paragraph 464, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.