Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 506,

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Nach Art. römisch 32 Ziffer 14, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die Neufassung des Absatz eins, Ziffer 5, anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Text

Paragraph 506,

  1. Absatz einsDie Revisionsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Urtheiles, gegen welches die Revision gerichtet ist;
    2. Ziffer 2
      die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Revisionsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche beantragt werde, (Revisionsantrag);
    3. Ziffer 3
      das thatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der im Paragraph 503, Ziffer eins und 2 angegebenen Revisionsgründe erwiesen werden soll;
    4. Ziffer 4
      die Unterschrift eines Rechtsanwalts;
    5. Ziffer 5
      bei einer außerordentlichen Revision (Paragraph 505, Absatz 4,) gesondert die Gründe, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, nach Paragraph 502, Absatz eins, die Revision für zulässig erachtet wird.
  2. Absatz 2Insoweit die Revision auf den im Paragraph 503, Ziffer 4, angegebenen Revisionsgrund gestützt wird, ist in der Revisionsschrift ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurtheilung der Sache unrichtig erscheint.

Anmerkung

ÜR: Art. XLI Ziffer 5, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,.

Schlagworte

(unrichtige) rechtliche Beurteilung

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039822

alte Dokumentnummer

N2199750353L