Absatz eins,Die Revision wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Revisionsschrift) bei dem Processgerichte erster Instanz erhoben. Einer Anmeldung der Revision bedarf es nicht.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,
Paragraph 505
01.01.1998
31.12.2001
Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die
Neufassung der Absatz 3 und 4 anzuwenden, wenn das Datum der
Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
Erhebung der Revision.
Paragraph 505,