Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 505

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Beachte

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die

Neufassung der Absatz 3 und 4 anzuwenden, wenn das Datum der

Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Text

Erhebung der Revision.

Paragraph 505,

  1. Absatz eins,Die Revision wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Revisionsschrift) bei dem Processgerichte erster Instanz erhoben. Einer Anmeldung der Revision bedarf es nicht.
  2. Absatz 2,Die Revisionsfrist beträgt vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden. Paragraph 464, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Durch die rechtzeitige Erhebung einer ordentlichen Revision oder eines Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, verbunden mit einer ordentlichen Revision wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils im Umfang der Revisionsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.
  4. Absatz 4,Hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz eins, zulässig ist, so kann nur in Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 5 und in solchen, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S übersteigt, dennoch eine Revision erhoben werden (außerordentliche Revision). Die Erhebung einer außerordentlichen Revision hemmt nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit, sondern nur den der Rechtskraft.