Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 501,

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Beachte

Nach Art. römisch 32 Ziffer 8, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die

Neufassung auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder

verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember

1997 angebracht werden.

Text

Paragraph 501, (1) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 26 000 S nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der Paragraph 473 a, ist nicht anzuwenden. Eine mündliche Verhandlung über die Berufung ist nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.

  1. Absatz 2Der Absatz eins, gilt nicht für die im Paragraph 502, Absatz 4 und 5 bezeichneten Streitigkeiten.