Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 464

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Beachte

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 9, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die Neufassung des Absatz 3, letzter Satz anzuwenden, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dem 31. Dezember 1997 gestellt wird.

Text

Berufungsfrist.

Paragraph 464,

  1. Absatz eins,Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen, sie kann nicht verlängert werden.
  2. Absatz 2,Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils; Paragraph 416, Absatz 3, bleibt jedoch unberührt.
  3. Absatz 3,Hat eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb dieser Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt für sie die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn; der Bescheid ist durch das Gericht zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses. Der Paragraph 73, Absatz 3, gilt sinngemäß.