Absatz eins,Von den Parteien angebotene, jedoch dem Gerichte unerheblich scheinende Beweise sind ausdrücklich zurückzuweisen.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,
Paragraph 275
01.01.1998
Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 10, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die Neufassung des Absatz 2, auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängig sind, erst ab dem 1. Juli 1998 anzuwenden.