Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 275

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Beachte

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 10, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die Neufassung des Absatz 2, auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängig sind, erst ab dem 1. Juli 1998 anzuwenden.

Text

Beweisaufnahme.

Paragraph 275,

  1. Absatz eins,Von den Parteien angebotene, jedoch dem Gerichte unerheblich scheinende Beweise sind ausdrücklich zurückzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Aufnahme angebotener Beweise kann vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen verweigert werden, wenn bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, daß durch das Beweisanbot der Prozeß verschleppt werden soll, und die Aufnahme der Beweise die Erledigung des Prozesses erheblich verzögern würde.