Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Beachte

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 8, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die

Neufassung des Absatz eins, auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen

oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem

31. Dezember 1997 angebracht werden.

Text

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,An Orten, an denen ein selbständiges Handelsgericht und Bezirksgerichte für Handelssachen bestehen, gehören die im Paragraph 51, Absatz eins, angeführten Streitigkeiten, bei denen der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 130 000 S nicht übersteigt, vor die Bezirksgerichte für Handelssachen.
  2. Absatz 2,Im gleichen Umfange sind die etwa an anderen Orten bestehenden besonderen Bezirksgerichte für Handelssachen zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Streitsachen zuständig.