Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Beachte

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 8, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die Neufassung des Absatz eins, erster Satz und des Absatz 2, auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

Text

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Ist die anhängig gewordene Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit oder doch den ordentlichen Gerichten entzogen, so hat das angerufene Gericht in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens sofort durch Beschluß auszusprechen; dies gilt nicht, wenn das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit nach Paragraph 104, geheilt ist. Das Gleiche hat seitens der Gerichte höherer Instanz zu geschehen, wenn der Mangel erst hier offenbar wird.
  2. Absatz 2,Ist eine Rechtssache auf Grund einer Immunität der inländischen Gerichtsbarkeit oder doch den ordentlichen Gerichten entzogen und wird ein solcher Mangel erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens offenbar, so ist auf Antrag der obersten Verwaltungsbehörde vom Obersten Gerichtshof die Nichtigkeit des durchgeführten gerichtlichen Verfahrens auszusprechen.
  3. Absatz 3,Ein Ausspruch im Sinne des Absatzes 1 und 2 kann nicht erfolgen, wenn demselben in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen Gerichte gefällte, noch bindende Entscheidung entgegensteht.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatzes 1 und 3 haben auch Anwendung zu finden, wenn eine Angelegenheit, welche einen Gegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht bildet, im Verfahren außer Streitsachen bei Gericht anhängig gemacht wurde.

Anmerkung

vergleiche Artikel römisch neun, EGJN, RGBl. Nr. 110/1895, Paragraphen 51, 240, Absatz 3, 261, Absatz eins, u. 5, 477 Absatz eins, Ziffer 6, 478, Absatz eins, 494, 503, Ziffer eins, 510, Absatz 2 und 514 Absatz 2, ZPO, RGBl. Nr. 113/1895 sowie Paragraphen 28, 76, Absatz 2, 76 b, Absatz 2, 76 c, Absatz 3, 110, 113 b und 194 JN.

Schlagworte

Beschluß

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12039777

alte Dokumentnummer

N2199750307L