Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,
BG
Paragraph 29,
01.01.1998
JN
22/01 Jurisdiktionsnorm
Nach Art. römisch XXXII Ziffer 8, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die Neufassung des zweiten Satzes auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.
Jedes Gericht bleibt in Rechtssachen, welche rechtmäßigerweise bei demselben anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig, wenn sich auch die Umstände, welche bei Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens geändert hätten. Dies gilt jedoch nicht von solchen Änderungen, auf Grund derer Personen Immunität genießen oder die Rechtssache dem Wirkungskreis der ordentlichen Gerichte entzogen ist.
11.08.2021
10001697
NOR12039775
N2199750305L