Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Beachte

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 8, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die

Neufassung des Absatz 2, auf Verfahren anzuwenden, in denen die

Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem

31. Dezember 1997 angebracht werden.

Text

Paragraph 7 a, (1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, die vor die Gerichtshöfe erster Instanz gehören, entscheidet ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter nach den Vorschriften für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.

  1. Absatz 2,Übersteigt jedoch der Wert des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert (Paragraphen 54 bis 60) den Betrag von 650 000 S, so entscheidet der Senat, wenn dies eine der Parteien beantragt; diesen Antrag hat der Kläger in der Klage, der Beklagte in der Klagebeantwortung zu stellen; wird der Streitwert erst nachträglich über diesen Betrag erweitert, so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden. Wird nachträglich der Streitwert vor dem Schluß der mündlichen Streitverhandlung auf oder unter diesen Betrag eingeschränkt oder der Antrag auf Senatsbesetzung mit Zustimmung des Gegners bis zu diesem Zeitpunkt zurückgezogen, so tritt an die Stelle des Senats der Vorsitzende oder das sonst in der Geschäftsverteilung bestimmte Mitglied dieses Senats.
  2. Absatz 3,Über die Führung des Firmenbuchs und gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten, in Kraftloserklärungssachen, über Anträge auf Erlassung von Zahlungsaufträgen im Mandatsverfahren und im Verfahren in Wechselstreitigkeiten, ferner über die Bestätigung der Vollstreckbarkeit und ihre Aufhebung sowie über Anträge auf Exekutionsbewilligung entscheidet beim Gerichtshof in erster Instanz jedenfalls der Einzelrichter.
  3. Absatz 4,Besondere Vorschriften, die die Entscheidung des Gerichtshofs erster Instanz durch den Senat vorsehen, bleiben durch die in den Absatz eins und 2 getroffene Regelung unberührt.