Reichshaftpflichtgesetz
dRGBl. S 207 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,
Paragraph 9
01.07.1998
Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 5, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die Neufassung auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.
Die gesetzlichen Vorschriften, nach welchen außer den in diesem Gesetze vorgesehenen Fällen der Unternehmer einer im Paragraph 2, bezeichneten Anlage oder eine andere Person, insbesondere wegen eines eigenen Verschuldens, für den bei dem Betriebe der Anlage durch Tödtung oder Körperverletzung eines Menschen entstandenen Schaden haftet, bleiben unberührt.