Kurztitel

Reichshaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 207 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Beachte

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 5, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die Neufassung auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.

Text

Paragraph 9,

Die gesetzlichen Vorschriften, nach welchen außer den in diesem Gesetze vorgesehenen Fällen der Unternehmer einer im Paragraph 2, bezeichneten Anlage oder eine andere Person, insbesondere wegen eines eigenen Verschuldens, für den bei dem Betriebe der Anlage durch Tödtung oder Körperverletzung eines Menschen entstandenen Schaden haftet, bleiben unberührt.