Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 391

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Beachte

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 3, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, gilt die

Neufassung des letzten Satzes für Sachen, die nach dem 31. Dezember

1997 gefunden worden sind

Text

Paragraph 391,

Wenn sich der vorige Inhaber oder Eigenthümer der gefundenen Sache in einer Jahresfrist, von der Zeit der vollendeten Kundmachung, meldet, und sein Recht gehörig darthut, wird ihm die Sache oder das daraus gelöste Geld verabfolget. Er ist jedoch verbunden, die Auslagen zu vergüten, und dem Finder auf Verlangen Zehn von Hundert des gemeinen Werthes als Finderlohn zu entrichten. Wenn aber nach dieser Berechnung die Belohnung eine Summe von 2500 S erreicht hat; so soll sie in Rücksicht des Uebermaßes nur zu Fünf von Hundert ausgemessen werden.