Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,
Paragraph 390
01.01.1998
31.12.2001
Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 3, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, gilt die
Neufassung des ersten Satzes für Sachen, die nach dem 31. Dezember
1997 gefunden worden sind
Die Obrigkeit hat die gemachte Anzeige, ohne die besondern Merkmahle der gefundenen Sachen zu berühren, ungesäumt auf die an jedem Orte gewöhnliche Art; wenn aber der Eigenthümer in einer den Umständen angemessenen Zeitfrist sich nicht entdecket, und der Werth der gefundenen Sache 5000 S übersteigt, drey Mahl durch die öffentlichen Zeitungsblätter bekannt zu machen. Kann die gefundene Sache nicht ohne Gefahr in den Händen des Finders gelassen werden; so muß die Sache, oder, wenn diese nicht ohne merklichen Schaden aufbewahrt werden könnte, der durch die öffentliche Feilbiethung daraus gelöste Werth gerichtlich hinterlegt, oder einem Dritten zur Verwahrung übergeben werden.