Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Beachte

Betragsanpassung durch römisch fünf

Text

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 18, (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

  1. Ziffer eins
    167 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
  2. Ziffer 2
    anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
    1. Litera a
      beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
    2. Litera b
      beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
    3. Litera c
      anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
    4. Litera d
      die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
  1. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.