Absatz eins,Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe dieses Vertrages so weit als möglich Rechtshilfe in Ermittlungen und Verfahren wegen strafrechtlicher Angelegenheiten.
Rechtshilfe in Strafsachen (Kanada)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 1997,
Artikel eins
01.12.1997