Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997,

Text

Bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe

Paragraph 43 a,

  1. Absatz eins,Wird auf eine Geldstrafe erkannt und treffen die Voraussetzungen des Paragraph 43, auf einen Teil der Strafe zu, so hat das Gericht diesen Teil bedingt nachzusehen.
  2. Absatz 2,Wäre auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen und liegen nicht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vor, so ist an Stelle eines Teiles der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe nach Paragraph 43, bedingt nachgesehen werden kann.
  3. Absatz 3,Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt und kann, insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch nach Absatz 2, vorgegangen werden, so ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 43, ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe muß mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.
  4. Absatz 4,Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren erkannt und besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 43, ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe ist ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist.

Schlagworte

teilbedingt

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12039674

alte Dokumentnummer

N2199749034L