Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Beachte

Zum Inkrafttretedatum vergleiche Art. römisch VII, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997,

Text

Fünfter Abschnitt

Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und

Bewährungshilfe

Bedingte Strafnachsicht

Paragraph 43, (1) Wird ein Rechtsbrecher zu einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe verurteilt, so hat ihm das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Die bedingte Strafnachsicht ist jedoch ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist.

  1. Absatz 2Wird die Nachsicht nicht widerrufen, so ist die Strafe endgültig nachzusehen. Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, sind in einem solchen Fall ab Rechtskraft des Urteils zu berechnen.