Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997,

Text

Außerordentliche Strafmilderung

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, und besteht begründete Aussicht, daß der Täter auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so kann erkannt werden:
    1. Ziffer eins
      wenn die Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist oder wenn sie mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr;
    2. Ziffer 2
      wenn die Tat zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten;
    3. Ziffer 3
      wenn die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten;
    4. Ziffer 4
      wann die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat;
    5. Ziffer 5
      wenn die Tat mit geringerer Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Tag.
  2. Absatz 2,Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 muß jedoch auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erkannt werden, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat (Paragraph 7, Absatz 2,), mag dieser Umstand auch schon die Strafdrohung bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12039672

alte Dokumentnummer

N2199749031L