bezeichnet der Ausdruck „Ertrag“ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der durch Straftaten erlangt wird. Dieser Vorteil kann aus jedem Vermögensgegenstand im Sinne des Litera b, bestehen;
Übereinkommen über Geldwäsche
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 1997,
Vertrag - Multilateral
Artikel eins,
01.11.1997
29/08 Strafrecht
Im Sinne dieses Übereinkommens
03.03.2023
10003489
NOR12039617
N2199748867L