Kurztitel

Übereinkommen über Geldwäsche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 1997,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Index

29/08 Strafrecht

Text

KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. Litera a
    bezeichnet der Ausdruck „Ertrag“ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der durch Straftaten erlangt wird. Dieser Vorteil kann aus jedem Vermögensgegenstand im Sinne des Litera b, bestehen;
  2. Litera b
    umfaßt der Ausdruck „Vermögensgegenstand“ Vermögensgegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen;
  3. Litera c
    bezeichnet der Ausdruck „Tatwerkzeuge“ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen;
  4. Litera d
    bezeichnet der Ausdruck „Einziehung“ eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluß an ein eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes Verfahren angeordnet wurde und die zur endgültigen Entziehung des Vermögensgegenstands führt;
  5. Litera e
    bezeichnet der Ausdruck „Haupttat“ jede Straftat, durch die Erträge erlangt wurden, die Gegenstand einer Straftat im Sinne des Artikels 6 werden können.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2023

Gesetzesnummer

10003489

Dokumentnummer

NOR12039617

alte Dokumentnummer

N2199748867L